Blockheizkraftwerk / Photovoltaikanlage
Gewerbesteuer droht
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Der Betrieb eines Blockheizkraftwerks (BHKW) oder einer Photovoltaik-Anlage kann zur Gewerbesteuerpflicht aller -übrigen- Einkünfte führen. Insbesondere Freiberufler sind gefährdet. Neben der Gewerbesteuerpflicht drohen der Wegfall der Spekulationsfrist und die Steuerpflicht von Veräußerungs- oder Aufgabegewinnen.
Der Betrieb eines BHKW oder einer PV-Anlage führt zu gewerblichen Einkünften, wenn der erzeugte Strom bzw. die Wärme veräußert werden. Die Einkünfte hieraus stellen unabhängig von der bisherigen Einkunftsart des Betreibers gewerbliche Einkünfte dar. Bei aktuellen Vergütungssätzen und einem Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 Euro scheinen die Folgen unspektakulär. Ein teurer Irrtum. Das Einkommensteuergesetz kennt eine Abfärbewirkung gewerblicher Einkünfte auf alle übrigen Einkünfte. Hat eine Gesellschaft auch in geringem Umfang gewerbliche Einkünfte, infizieren diese die Gesamteinkünfte (§ 15 Abs. 3 EStG). Alle Einkünfte dieser Gesellschaft werden dann gewerblich.
Gefährdet sind insbesondere Freiberufler wie Ärzte und Ingenieure etc., die in einer Gesellschaft zusammengeschlossen sind. Der Schaden aus einer Gewerbesteuer von rd. 20% ist offensichtlich. Nicht betroffen sind nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt Erbengemeinschaften, eheliche Gütergemeinschaften und reine Bruchteilsgemeinschaften. Anders als Gesellschaften haben diese Gemeinschaften haben keine eigene Rechtsfähigkeit und können keine Mitunternehmerschaft sein. Die Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 EStG kommt hier nicht zum Tragen.
Auch die Tätigkeit einer Bruchteilsgemeinschaft kann ungewollt gewerblich werden. Bei Vermietungseinkünften gilt dies insbesondere, wenn über die klassische Vermietungsleistung hinaus weitere Leistungen erbracht werden. Ungeklärt ist, ob hierzu nicht bereits die Lieferung von Strom und Wärme durch den Vermieter gehören.
Tatsächlich droht neben der Gewerbesteuerpflicht weiterer Schaden. Alle Vermögensgegenstände einer -gewerblichen- Gesellschaft sind Betriebsvermögen. Die im privaten Bereich geltende Spekulationsfrist gilt nicht. Hiermit entfällt ein steuerfreier Verkauf nach Ablauf der Spekulationsfrist. Dies führt insbesondere bei Immobilien zur Besteuerung des in der Vergangenheit eingetretenen Wertzuwachses.
Die Abfärbewirkung der gewerblichen Einkünfte kann durch rechtzeitige Maßnahmen vermieden werden. Wir wissen wie.
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