(K)eine Steuerpflicht von Kryptowährungen?
Bundesfinanzhof entscheidet Präzendenzfall
Der Bundesfinanzhof urteilt nun zur Steuerpflicht von Kryptowährungen. Zwei vorhergehende Verfahren vor Finanzgerichten endeten für die Trader jedoch bereits ungünstig.
Worum geht es?
Der Bundesfinanzhof entscheidet jetzt, ob der Handel mit Kryptowährungen überhaupt steuerpflichtig sein kann.
Bei der Entscheidung über eine Steuerpflicht kommt es tatsächlich auf den Buchstaben des Gesetzes an. Und das fordert in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG für die Steuerpflicht bei privaten Veräußerungsgeschäften, dass ...ein Wirtschaftsgut... veräußert wurde. Eben diese Eigenschaft als Wirtschaftsgut bestreitet der Kläger.
Ergänzend trägt er vor, dass bei der Besteuerung von Kryptowährungen ein Vollzugsdefizit vorliegen soll, weshalb Kryptowährungen selbst dann nicht versteuert werden dürfen, wenn doch ein Wirtschaftsgut vorliegen sollte.
Was bedeutet das für Sie?
Eine Spekulation über den Ausgang des Verfahrens ist müßig.
In der Rechtsfrage entschieden jedoch bereits die das FG-Köln als Vorinstanz mit
Urteil vom 25.11.2021 - 14 K 1178/20
und das Finanzgericht Baden-Württemberg mit
Urteil vom 11. Juni 2021 (Az. 5 K 1996/19)
für die Besteuerung von Gewinnen aus dem Verkauf von Kryptowährungen als steuerpflichtige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften und gegen das Vorliegen eines Vollzugsdefizit, das die Besteuerung verhindere.
Gestaltungsempfehlung
Formell sollten Sie gegen alle ergehenden Steuerbescheide mit Bezug zu Kryptoverkäufen Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Sie müssen sich hier nicht um eine eigene Begründung bemühen. Es genügt, dass in der Angelegenheit bereits eine Klage vor dem BFH anhängig ist. Der Einspruch kann etwa so aussehen:Gegen den Bescheid über die Einkommensteuer und Anhangsteuern 20xx vom xx.xx.2023 lege ich hiermit
Einspruch ein
Die Begründung wird mit gesondertem Schriftsatz erfolgen.
In der Angelegenheit ist ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 3/22 anhängig. Bis zum Abschluss des Verfahrens beantrage ich das
Ruhen des Verfahrens gemäß § 363 Abs. 2 der Abgabenordnung
und
die Aussetzung der Vollziehung in Höhe eines Betrages von #Steuer auf die Veräußerungsgeschäfte#
und danke für Ihre Bemühungen im Voraus.
Beantragen Sie die Aussetzung der Vollziehung, wird das Finanzamt die Steuer auf die Veräußerungsgeschäfte zunächst nicht erheben. Sie sollten diese Steuer allerdings im Antrag benennen. Bleibt der Einspruch erfolglos, kann die ausgesetzte Steuerschuld gemäß § 233a AO i. V. m. § 238 AO mit 0,15% je Monat (1,8%/Jahr) verzinst werden.
Seite drucken
Rechtshinweis
Die Darstellungen entsprechen Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung im Zeitpunkt
der Verfassung. Alle Angaben sind ausdrücklich ohne Gewähr.
Wegen der Dynamik des Rechtsgebiets können einzelne Angaben nicht mehr aktuell sein.
Die allgemeinen Ausführungen ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Noch Fragen?
Nutzen Sie unsere
Onlineberatung
skype - mail - fon