Kryptowährungen sind Wirtschaftgüter
Kein Vollzugsdefizit bei der Besteuerung von Coins
etiennegirardet / unsplash.com
Bundesfinanzhof behandelt Kryptowährungen als Wirtschaftgüter und verneint ein Vollzugsdefizit bei der Besteuerung.
Worum geht es?
Mit Urteil vom 14. Februar 2023, IX R 3/22 verabreicht der Bundesfinanzhof (BFH) dem Kläger eine schallende Klatsche und widerspricht ihm in allen Punkten.
Der amtlichen Tenor wird umgangssprachlich griffiger:
• Selbstverständlich sind Kryptowährungen Wirtschaftsgüter, mit denen ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft möglich ist.
• Selbstverständlich liegt kein Vollzugsdefizt vor, das die Besteuerung hemmt.
Was bedeutet das für Sie?
Die jeweilige Begründung leitet der Bundesfinanzhof im einzelnen ausführlich und verständlich her.
Neben den Ausführungen zu engen Rechtsfrage des Urteils enthält die Begründung verschiedene andere Ausführungen zur laufenden Besteuerung und bilanziellen Behandlung. Letzteres interessiert nur Gewerbetreibende, in deren laufenden Geschäft jedoch Kryptowährungen zunehmend auftauchen. Auch sieht die Finanzverwaltung Mining, Staking und den Betrieb von Masternodes unter weiteren Voraussetzungen als gewerbliche Tätigkeit an.
Der BFH stellt Tauschvorgänge nochmals ausdrücklich Anschaffungs- und Veräußerungsvorgängen gleich. Er dementiert damit eindeutig die ständig in Foren zu sehende Aussage "solange die -stetig getauschten Kryptowährungen- nicht in Fiat getauscht werden, ergeben sich keine steuerlichen Auswirkungen".
Dem ist eben nicht so. Jeder Tausch gilt als Veräußerung und Neuanschaffung und beginnt bzw. beendet damit ein Anschaffungsgeschäft.
Weiter führt der BFH aus, dass Kryptowährungen nicht unter den zivilrechtlichen Begriff des "Geldes" fallen, kein "E-Geld" sind, jedoch mit Fremdwährungen insoweit vergleichbar. Zudem nutzt der BFH bei der Rechtsauslegung wiederholt die "wirtschaftliche Betrachctungsweise".
Die Ausführungen sind insbesondere in Bezug auf die Folgen des Lending und die aktuelle Auffassung der Finanzverwaltung interessant, stellen sie doch Weichen für die Behandlung von Lending-Erträgen.
Zum Vollzugsdefizit wird detailliert ausgeführt, das dieses auch bei feststellbaren Vollzugsmängeln nicht generell vorliege. Dazu verweist er nochmals auf das Instrument von Sammel-Auskunftsersuchen, das er bereits in seinem Urteil vom 29.10.2019 - IX R 10/18 zur Steuerpflicht der (Weiter)veräußerung von Fußballtickets thematisierte. Spätestens damit dürfte die Finanzverwaltung aufgerufen sein, dieses Instrument auch zu nutzen. Eine weitere Erkenntnisquelle bieten natürlich die nicht nur anlässlich von Betriebprüfungen stetig gefertigten Kontrollmitteilungen der Finanzverwaltung.
Fazit
In der Sache ergab sich nichts grundlegend Neues.Soweit sich Steuerpflichtige im Einspruchsverfahren auf das anhängige Urteil beriefen und eine Verfahrensruhe bekamen, endet diese nun. Ausgesetzte Zahlungen wird die Verwaltung anfordern und die ausgesetzten Beträge verzinsen.
Verwandte Artikel:
Klage bestreitet Steuerpflicht von Kryptowährungen "Vollzugsdefizit, kein Wirtschafsgut"
Seite drucken
Rechtshinweis
Die Darstellungen entsprechen Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung im Zeitpunkt
der Verfassung. Alle Angaben sind ausdrücklich ohne Gewähr.
Wegen der Dynamik des Rechtsgebiets können einzelne Angaben nicht mehr aktuell sein.
Die allgemeinen Ausführungen ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Noch Fragen?
Nutzen Sie unsere
Onlineberatung
skype - mail - fon