Bundesfinanzhof urteilt zu BHKW:
Eigenverbrauch zum Marktpreis
Abschlag für Wärmeverluste
LoKiLeCh Wikimedia
Der Bundesfinanzhof fällte das seit langem erwartete Urteil zum Entnahmewert von Strom und Wärme eines Blockheizkraftwerks.
Betroffen sind alle Immobilienbesitzer, die im eigenen Einfamilienhaus oder Mehrfamilienhaus mit einem BHKW Strom und Wärme erzeugen.
Mit dem Urteil vom 12.12.2012, XI R 3/10 widerspricht der Bundesfinanzhof der Auffassung der Finanzverwaltung in mehrfacher Hinsicht.
Gleichzeitig bietet er BHKW-Besitzern die Möglichkeit einer Steuererstattung für vergangene Jahre.
Das Urteil
Im Urteilsfall entschied der BFH wie folgt:
- Zunächst wurde die Unternehmereigenschaft eines BHKW-Betreibers bestätigt, der wiederholt Strom in das Netz einspeist, aber Strom und Wärme auch selbst nutzt.
- Ebenso wurde bestätigt, dass die Nutzung von selbst erzeugtem Strom bzw. Wärme als Entnahme einer Sache gilt.
Die Art der Entnahme ist maßgeblich für die Bewertung der Selbstnutzung.
- Der Entnahmewert des
erzeugten und selbst verbrauchten Stroms orientiert sich auch bei tatsächlich höheren Selbstkosten
am ortsüblichen Strompreis. Die Finanzverwaltung forderte bislang den Ansatz der Selbstkosten.
- Zur Berücksichtigung der nicht zur Beheizung des Hauses nutzbaren Abwärme ist ein Abschlag vorzunehmen. Bei dieser Wärme liegt keine Entnahme vor.
Zur Ermittlung des nicht nutzbaren Anteils ließ das Finanzgericht als Vorinstanz eine Schätzung zu.
Zur Aufteilung der gemeinsamen Produktionskosten auf die Erzeugnisse Strom und Wärme erfolgte leider keine Aussage.
Auch zu der von der Finanzverwaltung konstruierten fiktiven Lieferung des gesamten erzeugten Stroms an den Netzbetreiber sowie eine
anschließende Rücklieferung des privat verbrauchten Stroms vom Netzbetreiber an den Produzenten/Einspeiser
erfolgte keine Stellungnahme.
Im Ergebnis bewertet der BFH die selbst genutzte Wärme (nach den nicht nutzbaren Verlusten) zu Selbstkosten, den entnommenen Strom jedoch zum Marktpreis.
Eine Reaktion der Finanzverwaltung auf das Urteil und eine Veröffentlichung im Bundessteuerblatt stehen aus.
Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung dem weit reichenden Urteil folgt, oder einen erneuten Nichtanwendungserlass produziert.
Chancen für die Vergangenheit
Ohne dies explizit anzusprechen, eröffnete der BFH vielen BHKW'lern die Chance einer rückwirkenden Umsatzsteuererstattung auf die
selbst genutzte Wärme. Bemessungsgrundlage des Eigenverbrauchs werden in der Vergangenheit die ungeminderten Selbstkosten gewesen sein.
Die entsprechenden Umsatzsteuerbescheide werden ebenfalls meist unter dem sog. "Vorbehalt der Nachprüfung" nach § 164 AO ergangen sein.
Dies eröffnet nun die Chance einer Anpassung an das BFH-Urteil. Während des Bestehens
des Vorbehaltes ist ein Steuerbescheid nämlich jederzeit abänderbar. Unter Berufung auf das aktuelle Urteil können die bisherigen Umsatzsteuerfestsetzungen
zur Berücksichtigung eines entsprechen der Wärmeverluste geringeren Eigenverbrauchs berichtigt werden.
Verwandte Artikel:
Besteuerung von Blockheizkraftwerken: Das Buch
Pressemitteilung: Viele Besitzer eines Blockheizkraftwerks verschenken Steuern
Steuern sparen mit dem Blockheizkraftwerk
Seite drucken
Rechtshinweis
Die Darstellungen entsprechen Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung im Zeitpunkt
der Verfassung. Alle Angaben sind ausdrücklich ohne Gewähr.
Wegen der Dynamik des Rechtsgebiets können einzelne Angaben nicht mehr aktuell sein.
Die allgemeinen Ausführungen ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Noch Fragen?
Nutzen Sie unsere
Onlineberatung
skype - mail - fon