Entschädigung für Überspannung mit Hochspannungsmast
Steuerfolgen hängen an Details
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Die Netzbetreiber zahlen Vergütungen für die Errichtung von Strommasten auf fremden Grundstücken. Abhängig von Einzelheiten bleibt die Zahlung steuerfrei - oder auch nicht.
Die Kernfragen
Der zunehmende Ausbau der Stromtrassen durch die Netzbetreiber erfordert die Errichtung neuer Strommasten, meist auf Grundstücken, die in fremdem Besitz sind.
Die Grundstückseigentümer erhalten für die häufig sogar unfreiwillige Inanspruchnahme eine Vergütung.
Zur Vermeidung unliebsamer Überraschungen sollte der Entschädigte die steuerlichen Folgen vor einem Vertragsschluss prüfen.
Abhängig von weiteren Einzelheiten kann die Vergütung der Einkommensteuer unterliegen oder steuerfrei bleiben. Entscheidend ist zunächst, ob das Grundstück zu einem betrieblichen Vermögen oder einem Privatvermögen gehört.
Grundstück gehört zum Betriebsvermögen
Bei Grundstücken im Betriebsvermögen ist die Entschädigung regelmäßig einkommensteuerpflichtig. Hier ist zu klären, ob die Entschädigung in einem Jahr oder ggf. über die Laufzeit der Inanspruchnahme zu versteuern ist. Die Folgen richten sich nach der für das Betriebsvermögen geltende Gewinnermittlungsvorschrift.
Ebenso sind umsatzsteuerliche Folgen möglich.
Grundstück im Privatbesitz
Bei Grundstücken im Privatvermögen gelten andere Regeln der Einkunftsermittlung.
Die richtige Vertragsgestaltung stellt die Entschädigung für die Inanspruchnahme der Grundstücksfläche steuerfrei.
Hierzu entschied der Bundesfinanzhof mit
Urteil vom 02. Juli 2018, IX R 31/16:
"Eine einmalige Entschädigung, die für das mit einer immerwährenden Dienstbarkeit gesicherte und zeitlich nicht begrenzte Recht auf Überspannung eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt wird, zählt nicht zu den nach dem EStG steuerbaren Einkünften."
Einzelheiten sind entscheidend
Der Urteilfall betraf eine einmalige Entschädigung, die für eine immerwährende Dienstbarkeit gezahlt wurde.
Nicht entschieden wurde zu einem Verkauf der Teilfläche, periodischen Zahlungen oder einer zeitlich begrenzten Nutzungsüberlassung.
Hier können die enthaltenen Ausgleichszahlungen steuerpflichtig werden. Die Steuerfreiheit erfordert daher eine sorgfältige Vertragsgestaltung.
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Rechtshinweis
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