Haltefrist von Kryptowährungen
Unsicherheiten bleiben auch 2021
Der Verkauf von Kryptowährungen ist nach Ablauf der Haltefrist steuerfrei.
Rechtsunsicherheit besteht unverändert über die Folgen von Mining, Staking, Masternodes bzw. die Definition der steuerschädlichen Einkunftserzielung.
Auch zum Jahresanfang 2021 bleiben noch Unsicherheiten über die Dauer der Haltefrist und die steuerschädliche Erzielung von Einkünften.
Mit dem Verkauf einer Kryptowährung oder anderer Krytotoken innerhalb der Haltefrist wird ein privates Veräußerungsgeschäft abgeschlossen. Der Gewinn ist nach § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerpflichtig.
Dies gilt nicht bei Wirtschaftsgütern ... aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden
Was genau als Einkunftserzielung gilt, ist undefiniert. Insbesondere bei Lending, Mining, Staking von Coins ergeben sich bislang offene Rechtsfragen. Eine rechtssichere Antwort ist nicht in Aussicht.
Die Bundesregierung plant nach eigener Angabe keine Änderung der Besteuerungsregeln für Kryptowährungen (welcher?) und die Veröffentlichung eines Verwaltunserlasses zu den Einzelheiten (dies seit geraumer Zeit).
Ebenso bleiben umfangreiche weitere Rechtsfragen hinsichtlich der Besteuerung offen.
Damit liegt es beim Nutzer der Kryptotoken, das Steuerrisiko zu minimieren.
Gewerbliche Verkäufe?
Ein steuerfreier Verkauf ist nur im privaten Bereich zulässig. Gehören Coins zu einem Betriebsvermögen, werden Veräußerungsgewinne oder -verluste zeitlich unbegrenzt versteuert.
Ob insbesondere Mining, Staking oder der Betrieb von Masternodes als gewerbliche Tätigkeit gelten, ist ungeklärt. Für die Gewinnermittlung im gewerblichen Bereich gelten eigene Regelungen.
Tendenziell möchte die Finanzverwaltung diese Tätigkeiten als gewerblich ansehen, sofern diese einen sehr geringen Umfang überschreiten. Abrenzungskriterien wurden nicht veröffentlicht. Die im Betriebsvermögen gewonnenen Coins gehören grundsätzlich zum Betriebsvermögen. Ihr späterer Verkauf wäre damit grundsätzlich zeitlich unbeschränkt steuerpflichtig, sofern keine rechtzeitige Vorsorge getroffen wurde.
Eine zusätzliche Unsicherheit besteht bei Einnahme-Überschussrechnern. Dies sind diejenigen, die Ihren Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt, was für die Mehrheit der kleinen Unternehmen zutrifft. Einnahmeüberschussrechner haben grundsätzlich kein Finanzvermögen, womit gewonnene Coins damit in das Privatvermögen fielen. Hier gelten aber die Regelungen privater Veräußerungsgeschäfte, die einen steuerfreien Verkauf nach der Haltefrist erlauben.
Private Veräußerungsgeschäfte
Für private Veräußerungsgeschäfte gelten die Regelungen des § 23 EStG. Ein Verkauf nach Ablauf der Haltefrist bleibt steuerfrei.
Damit bleibt die Frage, was genau den Tatbestand der schädlichen Einkuftserzielung erfüllt
Klar nur, dass die Regelung des § 23 EStG in der Vergangenheit gegen den vermeintlich eindeutigen Wortlaut freundlicher ausgelegt wurde. Dies zeigten Urteile zur Containervermietung bzw. zu verzinslichen Fremdwährungsdarlehn.
Klar ist aber auch, dass die Fragen im Rahmen eines Finanzgerichtsprozess geklärt wurden. Die Finanzverwaltung vertrat zunächst eine für den Steuerzahler ungünstige Rechtsauffassung, wie in vielen anderen Urteilsfällen auch.
Fazit
Die Meinungen der Fachliteratur sowie der Berufskollegen zur Frage der Gewerblichkeit von Mining, Staking, Masternodes unterscheiden sich. Gleiches gilt für die Beurteilung einer schädlichen Einkunftserzielung. Auffassungen pro und contra werden mit jeweils schlüssiger Begründung vertreten.
Die Auffassungen der Steuerberater einschließlich meiner eigenen und besonders die in diversen Foren vertretenen Meinungen sind wegen der fehlenden Regelung durch Gesetz und Rechtsprechung völlig irrelevant.
Die Besteuerung ist kein Wunschkonzert. Einzig eine Gesetzesregelung oder ein ausführlich begründetes Urteil kann weitere Rechtssicherheit bringen.
Vor einer Regelung durch Gesetz oder wenigstens eine überzeugende Rechtsprechung müssen wir bei Unsicherheit entscheiden. Die Literatur zum Thema "Entscheidung bei Unsicherheit" füllt Regalreihen und hilft nicht weiter.
Generell gilt, dass wir die möglichen im Rahmen der "Einkunftserzielung" gewonnenen Beträge dem denkbaren Steuerschaden aus einer Besteuerung auch des Veräußerungsgewinnes gegenüber stellen müssen. Die Anlageentscheidung hängt dann von geplanter Anlagedauer, erwarteter Kursentwicklung, Festlegungsfrist der Coins und eigener Risikofreudigkeit ab und kann nur individuell getroffen werden. Trader und Hodler werden hier unterschiedlich entscheiden.
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