Keine Verlängerung der Haltefrist bei Lending / Staking von Kryptowährungen
Neuer BMF-Erlass liegt seit 10.05.2022 vor
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Lending und Staking von Kryptowährungen sollen die einjährige Haltefrist beim steuerfreien Verkauf von Kryptowährungen nicht verlängern.
Der neue Verwaltungserlass zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen liegt vor.
Der endgültige Erlass liegt vor.
Es ergeben sich deutliche Abweichungen zur Entwurfsversion. Eine der wichtigsten Neuerung stellt bereits die Pressemitteilung heraus:
„Bei Privatpersonen ist der Verkauf von erworbenen Bitcoin und Ether nach einem Jahr steuerfrei. Die Frist verlängert sich auch dann nicht auf zehn Jahre, wenn etwa Bitcoin zuvor für Lending genutzt wurden oder die Steuerpflichtigen beispielsweise Ether einem anderen für dessen Blockerstellung als Stake zur Verfügung gestellt haben.“
Hier finden Sie den vollständigen Erlass.
Eine Kommentierung folgt zur späteren Zeit.
Zunächst dürfen sich alle privat mit Staking und Lending beschäftigten über die entfallende Verlängerung der Haltefrist freuen.
Nachfolgend der Inhalt des ursprünglichen Artikels, der seit dem 10.05.2022 überholt ist
Worum geht es?
Grundsätzlich können Kryptotoken im Privatvermögen nach einem Jahr steuerfrei veräußert werden. Dies gilt aber nur, wenn sie zwischenzeitlich nicht zur Einkunftserzielung genutzt wurden.
Ob Lending oder Staking als schädliche Einkuftserzielung mit Kryptotoken galten, war bislang umstritten.
Lending und Staking verlängern die Haltefrist nicht
Dies will jedenfalls die Finanzverwaltung in einem kommenden Erlass zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen festlegen. Das ergab des ersten Blockchain-Roundtable der FDP-Bundestagsfraktion vom 28. April 2022.
Die Regelung soll für ein nicht gewerbliches Lending / Staking gelten. Aussagen zur Behandlung im gewerblichen Bereich bzw. zu NFT werden ausdrücklich nicht getroffen.
So äußerten sich das bekannte Magazin BTC-Echo und einige gleich lautende Seiten, die offenkundig teils wortidentisch aus der gleichen unbenannten Quelle zitieren.
Konkrete Quellen oder Einzelheiten bleiben zum Zeitpunkt dieses Artikels offen.
Die Folgen
Ohne die drohende Verlängerung der Haltefrist von einem auf zehn Jahre profitieren Anleger von Kryptowährungen von der attraktiven Rendite bei Lending oder Staking. Gleichzeitig können Sie Kursgewinne nach Ablauf der einjährigen Jahresfrist steuerfrei realisieren. Dies ist in Zeiten einer extremen Inflation sicherlich eine gute Entwicklung.
Eine sicherlich schlecht Entwicklung ist, wenn Informationen des Round-Table nur über einen bestimmten Kreis geleakt wurden. Auch soll der Entwurf des kommenden Verwaltungserlasses einer Quelle schon vorliegen. Auf der Seite des BFM erfolgte zu der Zeit noch keine Veröffentlichung.
Hier könnte jemand unerlaubt geplaudert haben oder es können Informationen nur an favorisierte Kreise gegeben worden sein. Beides hätte ein G'schmäckle.
Über die weiteren Folgen und natürlich das endgültige Schreiben der Finanzverwaltung werden wir berichten.
Offene Fragen
Das BMF-Schreiben soll weitere bislang nicht benannte Themen behandeln.
Offen bleibt derzeit die steuerliche Behandlung von NFT.
und die Abgrenzung zwischen gewerblichem Staking (Zur Erinnerung: In einem Betriebsvermögen gibt es gar keine Haltefrist) und Staking im Bereich der sonstigen Einkünfte.
Auch unklar ist, welche Folgen der Einsatz eines Kryptotokens als Collateral eines Masternodes hat. Nur mit dem Collateral können ja Einkünfte aus dem Masternode erzielt werden.
Auch wurde nicht angesprochen, was mit bisher erfolgten Steuerbescheiden geschieht, die die -nun nicht beabsichtigte- Verlängerung der Haltefrist bereits zum Nachteil des Steuerbürgers berücksichtigten.
Hier ist zu prüfen, ob diese Steuerbescheide geändert werden können. Ansatzpunkte hierzu gibt es.
Bei allen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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