Cloud-Mining, Pool-Mining
Wo wird versteuert und durch wen?
Neben den bekannten Themen ergeben sich beim Minen in der Cloud oder im Pool weitere Fragen: Wer muss beim Pool-Mining eine Steuererklärung abgeben und wo sind die Einkünfte zu versteuern?
Vielleicht müssen Sie keine Steuererklärung abgeben oder nicht in Deutschland.
Wer ist steuerpflichtig und wo?
Steuerliche Fragen finden sich bei Bitcoins leider eher, als die begehrten Coins selbst. Bereits die klassischen Fragen nach der
Einkunftsermittlung
und Umsatzsteuerpflicht beim Handel mit Bitcoins sind offen.
Beim Minen im Pool oder der Cloud beginnt die steuerliche Fragestellung früher: Wer muss eigentlich eine Gewinnermittlung machen und welches Finanzamt ist zuständig?
Das Minen erfordert erhebliche Rechenkapazität. Herkömmliche PC sind ungeeignet. Wo zunächst auf der Grafikkarte gerechnet wurde, kam schnell spezielle Hardware zum Einsatz. Zunehmend erfolgte das Minen in der Cloud oder im Pool. In der Cloud wird Rechenleistung von spezielisierten Dienstleistern gekauft. Beim Pool-Mining schließen sich viele zur gemeinsamen Berechnung zusammen und teilen die gewonnenen Coins.
Cloud Mining
Einkünfte sind grundsätzlich im Land der Betriebsstätte steuerpflichtig. Wo aber ist die Cloud und wo die Betriebsstätte? Die Cloud ist da, wo die Server stehen. Die Frage beantwortet der Betreiber oder eine Traceroute-Anfrage.
Eine Betriebsstätte begründen Sie nur durch eine Einrichtung, die unter Ihrer Herrschaft steht. Kaufen Sie nur anteilige Rechenleistung ein oder haben einen virtuellen Server, begründet dies keine Betriebsstätte.
Haben Sie tatsächlich einen eigenen oder gemieteten Server in einem anderen Land, kann die Betriebsstätte zur Steuerpflicht dort führen. Einzelheiten regeln die geschlossenen Doppelbesteuerungsabkomen (DBA). Vielleicht haben Sie in Deutschland dann gar keine steuerlichen Verpflichtungen.
Pool Mining
Auch beim Pool-Mining entscheidet die Betriebsstätte den Ort der Besteuerung. Fraglich ist zusätzlich, wer steuererklärungspflichtig ist.
Einzelpersonen müssen für ihre Einkünfte selbst ermitteln und erklären. Besonderheiten gelten, wenn Einkünfte in der Gruppe erzielt werden. Hier werden die Einkünfte der Gesellschaft/Gemeinschaft für diese selbst ermittelt und dann auf die einzelnen Beteiligten verteilt. Das deutsche Steuerrecht fordert eine so genannte »Einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte« Die Einkünfte werden einheitlich festgestellt, nämlich auf der Ebene der Gesellschaft und gesondert, weil losgelöst von Einkunftsermittlung und Steuererklärung der Beteiligten.
Die Einkünfte der Gemeinschaft überschreiten schnell den Gewerbesteuerfreibetrag. Steuerpflicht droht. Auch der Zufluss der Einkünfte entspricht nicht dem Zeitpunkt der Ausschüttung an Sie.
Hört sich kompliziert an und ist in der Praxis noch komplizierter. Jedenfalls für die Finanzverwaltung. Die kann sich in der Praxis schwer tun, im gesetzlich vorgeschriebenen formellen Verfahren einen wirksamen Steuerbescheid zu erteilen.
Als Beteiligter der Gemeinschaft haben Sie es einfach. Auf die Frage nach den Einkünften geben Sie nur den Namen der Gemeinschaft und zur -anteiligen- Einkunftshöhe »von Amts wegen« an.
Wer an einem ausländischen Pool als Gesellschafter beteiligt ist, sollte sich nicht vorschnell über die vermeintlich fehlende Zugriffsmöglichkeit des deutschen Fiskus freuen. Die Beteiligung müssen Sie dem deutschen Finanzamt gemäß § 138 Abs. 2 der Abgabenordnung (https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__138.html) selbständig anzeigen. Die vorsätzliche oder leichtfertige Nichtanzeige eines meldepflichtigen Ereignisses stellt eine Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 379 Absatz 2 AO dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Bei Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft können grundsätzlich mehrere Länder ein Besteuerungsrecht haben. Eine konkurrierende Besteuerung sollen die Doppelbesteuerungsabkommen vermeiden. Diese regeln in den meisten Fällen, welches Land die Besteuerung in welcher Form vornimmt.
Mining oder Anschaffung
Ob ein Mining in Cloud und Pool gegenüber einem Direktkauf wirtschaftlich sinnvoll ist, ist eine eigene Frage, die die Steuer nicht betrifft.
In vielen Fällen ist aber fraglich, ob Sie selbst überhaupt minen, oder ob Sie der minenden Gesellschaft coins abkaufen. Geminte und gekaufte coins werden bei der Einkunftsermittlung unterschiedlich beurteilt.
Ihr Nutzen
Die Fragen liefern Ihnen Argumente gegen eine Steuererklärungspflicht durch Sie. Das gilt besonders, wenn das Finanzamt eine pflichtwiedrig nicht abgegebene Erklärung oder gar eine Steuerstraftat annimmt.
Wer seine Steuerpflicht nicht kennt, kann fahrlässig handeln. Wer die Erklärungspflicht prüfte und zum falschen Ergebnis kam, befindet sich nur im Irrtum.
Ein wesentlicher Unterschied im Strafrecht und bei Verjährungsfristen.
Fazit
Beim Minen im Pool und der Cloud erfolgt das Minen unter Beteiligung fremder Personen und/oder Hardware. Vor der Ermittlung der Einkünfte in der eigenen Steuererklärung sollten Sie Ihre eigene Steuererklärungspflicht prüfen. Zur Steuererklärung verpflichtet ist der/die Gemeinschaft, die die ursprünglich Einkünfte erzielt.
Eventuell sind Ihre Bitcoin-Gewinne in Deutschland gar nicht steuerpflichtig. Über die Steuerpflicht entscheidet der Ort der Betriebsstätte.
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