Steuererklärungen für Vorjahre
Welche Steuererklärung können Sie noch abgeben?
Bild: wikicommons
Die Steuererklärungsfrist hängt davon ab, ob Sie die Einkommensteuererklärung abgeben müssen oder freiwillig abgeben wollen.
Müssen Sie die Steuererklärung abgeben, endet die Frist am 31. Mai des Folgejahres. Bei Fristüberschreitung droht ein Verspätungszuschlag. Ebenso kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Für freiwillige Steuererklärungen haben Sie vier Jahre Zeit.
Freiwillige Steuererklärung
Zur Abgabe Ihrer Steuererklärung und Beantragung der Steuererstattung haben Sie vier Jahre Zeit.
Oft wird die Frist aus Unwissenheit versäumt.
Typisches Beispiel ist die Arbeitnehmerveranlagung, der ehemalige Lohnsteuer-Jahresausgleich. Auch der Name Antragsveranlagung ist für die freiwillige Steuererklärung üblich.
Eine Steuererstattung erwartet Sie meist, wenn sich Ihre steuerlichen Verhältnisse im Jahr nennenswert änderten. Meist genügt schon die Änderung Ihres Arbeitslohns oder Ihres Familienstandes. Auch Werbungskosten oder Sonderausgaben bleiben beim monatlichen Lohnsteuerabzug teils unberücksichtigt. Die wirken sich dann bei der freiwilligen Einkommensteuerveranlagung aus. Oft wird auch übersehen, dass von kleinen Zinserträgen wegen eines fehlenden Freistellungsauftrages Kapitalertragsteuern abgezogen sind, obwohl die Zinserträge den Freibetrag nicht überschreiten. (Denken Sie an die Zinserträge auf die Instandhaltungsrücklage und Ihre vermögenswirksamen Leistungen.) Auch hier gibt es eine Erstattung.
Bei der Berechnung Ihrer Steuererstattung hilft Ihnen unsere Rechenhilfe. Die Auswirkung von Abzugsbeträgen auf die Steuer berechnen Sie hier.
Und so führt Ihre Steuererklärung am einfachsten zur Steuererstattung.
Zur Erstattung der zu viel gezahlten Steuer können Sie freiwillig eine Steuererklärung abgeben. Eine Abgabepflicht besteht nicht. Das Finanzamt wird Sie auch nicht über Ihre entgehende Steuererstattung informieren. Sie müssen handeln. Eben mit Abgabe der Steuererklärung.
Der Steuerbescheid darf nur vor Ablauf der so genannten Festsetzungsverjährung erlassen werden. Ihre Steuererklärung müssen Sie daher innerhalb der Frist abgeben. Es zählt der Eingang beim Finanzamt, nicht der berühmte Poststempel. Geben Sie noch später ab, ist Ihre Steuererstattung verloren.
Die Frist
Die Abgabefrist beginnt mit dem Ablauf des Steuerjahres. Die Festsetzungsfrist beträgt regulär vier Jahre. Nur in Sonderfällen wie leichtfertiger Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung verlängert sich die Frist. Bei Antragsveranlagungen ist die nicht denkbar. Die Frist beträgt also vier Jahre.
Beispiel:
Sie wollen Ihre Steuererklärung noch für das Jahr 00 abgeben.
Die Frist beginnt mit dem Jahreswechsel am 01.01.01.
Die Frist beträgt vier Jahre.
Die Frist endet daher am 31.12.04.
Die Falle
Der Bundesfinanzhof entschied mehrfach, dass die Abgabe der Steuererklärung den Eintritt der Verjährung nicht hemmt. Tatsächlichen bleiben manche Steuererklärungen viele Monate unbearbeitet. Pech für Sie, wenn zwischendurch die Verjährung eintritt.
Sie können sich aber helfen. Die Frist läuft nicht ab, solange ein Antrag auf Steuerfestsetzung nicht bearbeitet wurde. Die Abgabe der Steuererklärung stellt keinen Antrag dar. Den Antrag müssen Sie also ausdrücklich stellen. So etwa:
Derzeit ist keine Verjährung eingetreten. Über eine abweichende Rechtsauffassung wollen Sie mich bitte rechtzeitig vor Verjährungseintritt informieren."
Zwang zur Erklärungsabgabe
Manche Steuererklärungen müssen abgegeben werden. Die Frist zur Erklärungsabgabe endet am 31. Mai des Folgejahres. Die Frist verlängert sich
bis zum 31. Dezember des Folgejahres, wenn wir für Sie tätig werden. Dies gilt auch, wenn Sie uns erst nach dem Fristablauf oder nach einer Mahnung beauftragen. Bei einer Fristüberschreitung vermeiden wir nachträglich Nachteile für Sie.
Geben Sie die Steuererklärung nach Ablauf der gesetzlichen Frist ab, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag von bis zu 10% der Steuerschuld festsetzen.
Wird gar keine Steuererklärung abgegeben, mahnt das Finanzamt die Erklärungsabgabe meist erst an. Reagieren Sie nicht, wird die Steuer geschätzt. Zum Ausgleich von Unsicherheiten erfolgt die Schätzung meist sehr hoch.
Unabhängig von der Höhe der geschätzten Steuerschuld müssen Sie im eigenen Interesse gegen den Schätzungsbescheid vorgehen:
Nehmen Sie eine zu günstigen Schätzung hin, begehen Sie eine Steuerstraftat.
Akzeptieren Sie eine zu hohe Schätzung, schaden Sie sich selbst.
In beiden Fällen werden Sie künftig genauer beobachtet. Die nächste Schätzung fällt höher aus.
Fristverlängerung
Müssen Sie eine Erklärung abgeben, erhalten Sie über uns eine Fristverlängerung bis zum 31.12. Ist die Frist schon überschritten, wird dies nachträglich geheilt. Es tritt keine Schaden für Sie ein. Eine weitere Frist über den 31.12. hinaus gibt es nur in wenigen Ausnahmefällen.
Die Festsetzungsfrist ist nicht verlängerbar.
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aus.
Sollte Ihnen ein Missgeschick wie Schätzung oder
Verspätungszuschlag passiert sein, helfen wir Ihnen auch hier.
80% aller Steuerzahler erhielten eine Steuererstattung
Quelle: (Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 18. Nov. 2010 ).
Verschenken Sie Ihre Erstattung nicht!
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Rechtshinweis
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