Steuerliche Folgen der FTX Insolvenz
Der Teufel liegt im Detail
FTX ist pleite. Damit können Sie auf die Vermögenswerte nicht mehr zugreifen. Und welche Folgen hat die FTX-Insolvenz für Ihre Steuererklärung?
Worum geht es?
Im November 2022 meldete die große Kryptobörse FTX Insolvenz an. Auch andere Unternehmen der größtenteile auf den Bahamas und teilweise in den USA ansässigen Gruppe sind betroffen. Damit verloren Millionen von Anlegern den Zugriff auf Ihre bei FTX deponierten Vermögenswerte. Vorläufig verloren sind damit neben den auf FTX gehaltenen Kryptotoken auch Stablecoins, FIAT-Währungen und natürlich der FTX-eigene FTT-Coin.
Nach Meldungen vom Jahresanfang 2023 soll die FTX noch über Vemögenswerte in Milliardenhöhe verfügen. Ungewiss ist aber, was hiervon nach Tätigkeit der Konkursverwalter für geschädigte Kleinanleger übrig bleibt.
Damit stellt sich die Folgefrage, wie Anleger den Schaden aus der FTX-Insolvenz steuerlich geltend machen.
Die Folgen im einzelnen
Die steuerlichen Folgen der FTX-Pleite hängen zunächst von der beim Anleger betroffenen Einkunftsart ab. Die steuerlichen Auswirkungen der FTX-Insolvenz können sich für Sie stark unterscheiden.
Gehören die Coins zu einem Betriebsvermögen oder werden sie privat gehalten?
Handelt es sich um echte Kryptotoken oder ggf. Derivate bzw. Security-Token?
Für Coins und Vermögenswerte in einem Betriebsvermögen gelten andere Regelungen als für die in einem Privatvermögen. Auch innerhalb des Betriebsvermögens bzw. des Privatvermögens entscheiden weitere Einzelheiten über die tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen.
Gehören die Vermögenswerte zu einem Betriebsvermögen, für das bilanziert wird, befindet sich der Anleger in einer kompfortablen Position. Zum nächsten Bilanzstichtag, also für die meisten zum 31.12.2022, sind die Coins mit den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren Wert anzusetzen. Dieser niedrigere Wert entspricht der zu schätzenden Quote im Konkursverfahren. Der steuersenkende Verlust ergibt sich durch die Abwertung der Coins vom hohen Anschaffungswert auf die niedrigere Konkursquote bereits zum Bilanzstichtag.
Bereits schwieriger wird es bei Anlegern mit einer Einnahme-Überschussrechnung. Hier ergeben sich weitere Fragen hinsichtlich der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen und zu Zeitpunkt und Höhe, mit der der insolvenzbedingte Ausfall bei der Steuer berücksichtigt wird.
Wieder anders sieht es bei Anlegern aus, die nicht selbständig tätig sind und Ihre Coins im Privatvermögen haben. Dies wird der Großteil der Geschädigten sein.
Hier unterscheidet das deutsche Steuersystem strikt zwischen Vorgängen auf der Vermögensebene und solchen auf der Einkunftsebene. Ein steuerpflichtiger Vorgang der Einkunftsebene liegt nur beim Kauf und Verkauf eines Coins innerhalb eines Jahres vor. Dies hat Vor- und Nachteile. Verkäufe und sonstige Vorgänge außerhalb der Jahresfrist sind wegen des zeitlichen Moments steuerfrei und interessieren das Finanzamt nicht. Dies gilt für einen hoch profitablen Verkauf ebenso, wie für einen Verkauf mit Verlust oder einen Totalverlustes durch Diebstahl, Hack oder Verlust eines Keys.
Damit haben wir ein Zwischenergebnis: Sind ihre Coins bei FTX bereits über ein Jahr in Ihrem Besitz, bleibt die Insolvenz steuerlich ohne Folgen.
Reine Wertänderungen sind steuerilch nach den Regeln der Einkunftsermittlung für private Veräußerungsgeschäfte gar nicht relevant. Sie vollziehen sich auf der steuerlich unbedeutenden Vermögensebene. Eben hier liegt das Problem für Privatanleger. Ihr Coin wurde nicht verkauft, er ist "nur" weg bzw. nicht transferierbar.
Eben auf den mangelnden Verkauf wird sich das Finanzamt berufen und die Berücksichtigung von Verlusten auch bei Coins innerhalb der Haltefrist wegen des fehlenden Verkaufs verweigern.
Mittlerweile findet man bereits Stimmen, die mit der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit argumentieren und damit, dass diese durch die Insolvenz ja beeinträchtigt ist. Die Beeinträchtigung liegt zweifelsfrei vor, ist aber irrelevant. Das Steuerrecht stellt zur Einkunftsermittlung klare Regeln auf, die sich bei den einzelnen Einkunftsarten unterscheiden. Manche Einkunftsarben berücksichtigen Wertänderungen, andere nicht. Die Einkunftsermittlung der privaten Veräußerungsgeschäfte berücksichtigt gerade keine Wertveränderungen.
Ähnlich unvorteilhaft werden im übrigen im Bereich der Kapitaleinkünfte die berüchtigten Schneeballgeschäfte mit Scheinrenditen behandelt. Diese können dazu führen, dass die ausgezahlten oder gutgeschriebenen Renditen versteuert werden, wobei das Finanzamt dann den späteren Ausfall der Gesamtforderung der Vermögensebene zurechnet und keinerlei Steuerminderung zulässt.
Wieder anders sieht es aus, wenn von der FTX-Insolvenz auch Derivate betroffen sind. Hieraus erzielen Sie Einkünfte aus Kapitalvermögen, für die wiederum andere Regelungen gelten. Auch Security-Token können zum Bereich der Kapitaleinkünfte führen.
Fazit und Gestaltungsmöglichkeiten
Vorrangig sind die Art der Vermögenswerte und die Zugehörigkeit zu einem Betriebsvermögen zu klären.Selbstverständlich können Sie alle Coins bei der Einunftsermittlung kurzerhand wie verkaufte Coins behandeln. Da tatsächlich kein Verkauf vorliegt, dürfte dies schlicht als -versuchte- Steuerhinterziehung behandelt werden. Wir raten dringend ab.
Nachdenken sollten Sie über einen Verkauf der bei FTX liegenden wertegminderten Coins zu einem entsprechend viel niedrigen Wert. Hier entsteht dann ein Verlust bei einem tatsächlichen Verkauf. Bei einem Coin innerhalb der Haltefrist ergibt sich ein verrechenbarer Verlust, der ggf. in das Jahr 2021 zurück getragen werden kann. Und damit erhalten Sie Ihren Steuervorteil dann doch noch für dieses Jahr.
Eine steuermindernde Berücksichtigung des Schadens aus der FTX-Insolvenz ist damit nur eingeschränkt möglich. Vor einem Rechtsstreit mit dem Finanzamt sollten Sie Ihre Erfolgsaussichten und Ihre Argumentationslinie prüfen. Hierbei helfen wir Ihnen gerne.
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