Bitcoinhandel droht Umsatzsteuerpflicht
BTC lt. Bundesfinanzministerium kein Zahlungsmittel
© wikicommons
Droht bei Zahlungen mit Bitcoins (BTC) Umsatzsteuer?
Nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums (BMF) ist der gewerbliche Verkauf der Internetwährung umsatzsteuerpflichtig. Dies geht aus einer Antwort des BMF an den Bundestagsabgeordneten Tim Ostermann hervor.
Der befürchtete Schaden der Doppelbesteuerung tritt vielfach nicht ein. Im Gegenteil. Ein Umsatz kann sogar steuerfrei werden. Kleinunternehmern droht aber der Fortfall der Steuerfreiheit.
Zahlungen mit Bitcoin gelten als Tausch
Nach Auffassung des BMF sind Zahlungen mit Bitcoins keine Umsätze im Zahlungs- oder Überweisungsverkehr und keine gleichgestellten steuerfreien Umsätze (§ 4 Nr. 8 Umsatzsteuergesetz). Der Handel mit BTC ist dann ein Tausch. Beim Tausch entsteht auf Seiten beider Handelsparteien Umsatzsteuer. Dies gilt jedenfalls für regelbesteuerte Unternehmer, deren übrige Umsätze der Umsatzsteuer unterliegen.
Wegen der vermeintlich doppelten Umsatzbesteuerung des BTC-Handels wird das Ende der Währung in Deutschland beschrien.
Folgen des Tausches bei der Umsatzsteuer
Die Folgen muss man differenziert betrachten. Sie hängen von der Person des Unternehmers ab. Das Ergebnis ist nicht in allen Fällen nachteilig, übersteigt aber das einer Doppelbesteuerung.
Folgt man der Auffassung des BMF, entsteht nicht immer eine Doppelbelastung. In einigen Fällen war beim Erhalt der BTC der Vorsteuerabzug zulässig. Dann steht der Umsatzsteuerpflicht beim Verkauf der Vorsteuerabzug beim Kauf entgegen. Ein Nullsummenspiel.
Folgen für regelbesteuerte Unternehmer
Werden Waren mit Bitcoins gezahlt, liegt ein Tausch vor. Die eine Ware, z. B. ein Computer, wird gegen die andere Ware »Bitcoin« getauscht. Der (Brutto)wert jeder Ware gilt als Entgelt für den Umsatz des anderen Unternehmers (Abschnitt 10.5. Umsatzsteueranwendungserlass - UStAE). Erfolgt der Tausch zwischen zwei regelbesteuerten Unternehmern, haben beide den Vorsteuerabzug aus der »Lieferung« des anderen. Voraussetzung ist der Austausch der passenden Rechnung oder Gutschrift mit Steuerausweis. Den vermeintlichen Schaden aus der Umsatzsteuerpflicht bei Verkauf oder Entnahme vermeidet der Vorsteuerabzug bei Erhalt der BTC.
Beispiel:
Verkäufer verkauft Büromaterial an den regelbesteuerten Unternehmer Käufer und erhält 119,- BTC. Ein Tausch.
Verkäufer schuldet 19% aus dem Wert der erhaltenen Leistung. Dies sind die BTC. Verkäufer schuldet also den in Euro berechneten Gegenwert von 19 BTC.
Weil es aber ein Tausch ist, erhielt Verkäufer Ware statt Geld. Er bekam die "Ware" BTC. Verkäufer tätigt beim Tausch einen Umsatz von 119 BTC. Käufer erteilt Verkäufer seinerseits eine Rechnung über 119,- BTC. Die in der Rechnung von Käufer für den Verkauf der BTC ausgewiesene Umsatzsteuer ist die Vorsteuer von Verkäufer. Verkäufer kann diese Vosteuer in seiner Steuererklärung abziehen.
Im Ergebnis bleibt der Umsatz damit steuerfrei. Umsatzsteuer und Vorsteuer heben sich auf.
Unklar ist, wie eine Rechnung über den Verkauf/Tausch von BTC aussehen muss, wenn die Abrechnung in der Währung BTC erfolgt.
Schaden entsteht, wenn ein regelbesteuerter Unternehmer Bitcoins von einem Privatmann oder Kleinunternehmer eintauscht. Dann hat der Empfänger keinen Vorsteuerabzug. Bei Verkauf oder Entnahme der erhaltenen BTC fällt trotzdem Steuer an.
Folgen für Kleinunternehmer
Tätigt ein Kleinunternehmer Umsätze mit BTC, entsteht ihm auch bei Annahme eines Tausches kein Nachteil. Als Kleinunternehmer schuldet er keine Umsatzsteuer und darf keine Vorsteuer abziehen. Die Berechnung der von ihm nicht geschuldeten Steuer interessiert nicht.
Ein Tausch gefährdet Kleinunternehmer trotzdem.
Auswirkungen auf die Kleinunternehmereigenschaft
Nachteile drohen durch die mögliche Überschreitung der Kleinunternehmergrenze. Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Umsatzsteuergesetz ist, wessen Umsätze 17.500 Euro im Kalenderjahr ... nicht überschreiten.
Ist der Verkauf von Bitcoins ein Umsatz, halbiert das im Ergebnis die Umsatzgrenzen. Bislang umsatzsteuerfreie Unternehmer müssen Umsatzsteuer zahlen und eine Steuererklärung abgeben.
Beispiel:
8.750 Euro Warenumsatz werden auf der Basis von BTC getätigt. Die eingenommenen Bitcoins werden verkauft oder entnommen. Entnahmen sind bei der Ermittlung der Umsatzgrenze Verkäufen gleichgestellt. Der Gesamtumsatz beträgt also 2 x 8.750 Euro. Ein Umsatzvolumen von 17.500 Euro ist erreicht.
Update:
Klageverfahren vor dem europäischen Gerichtshof wegen Umsatzsteuerfreiheit
Der europäische Gerichtshof muß entscheiden, ob der Umtausch von BTC in eine "anerkannte" Währung als Tausch umsatzsteuerpflichtig ist. Aktuell (September 2014) ist zur Frage ein
Klageverfahren vor dem EuGH anhängig.
Im Verfahren Skatteverket/David Hedqvist (Rechtssache C-264/14) soll derEuGH folgende Frage beantworten:
Ist Art. 2 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie (1) dahin auszulegen, dass als Umtausch einer virtuellen Währung in eine herkömmliche Währung und umgekehrt bezeichnete Umsätze, für die eine Vergütung zu entrichten ist, die der Erbringer dieser Leistung bei der Festlegung der Wechselkurse einrechnet, als Erbringung einer Dienstleistung gegen Entgelt zu verstehen sind?
Falls die erste Frage zu bejahen ist: Ist Art. 135 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass derartige Umtauschgeschäfte von der Steuer befreit sind?
____________
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).
Das Verfahren wird von einem schwedischen Gericht betrieben. Der Ausgang betrifft auch deutsche Steuerzahler. Wegen des harmonisierten europäischen Steuerrechts können sich die unmittelbar auf die Rechtsprechung des EuGH berufen.
Update
Der EuGH entschied:
Umsätze mit Bitcoin sind umsatzsteuerfrei.
Die Einzelheiten zum
Bitcoin-Urteil des EuGH
vom 22.10.2015
Verwandte Artikel:
Besteuerung von Bitcoins
Steuerliche Behandlung von Bitcoin-Mining in Cloud und Pool
Auskunft des Bundesfinanzministeriums zur Umsatzsteuerpflicht
Seite drucken
Rechtshinweis
Die Darstellungen entsprechen Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung im Zeitpunkt
der Verfassung. Alle Angaben sind ausdrücklich ohne Gewähr.
Wegen der Dynamik des Rechtsgebiets können einzelne Angaben nicht mehr aktuell sein.
Die allgemeinen Ausführungen ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Noch Fragen?
Nutzen Sie unsere
Onlineberatung
skype - mail - fon