Finanzamt greift auf Bitcoins zu
Steuerliche Behandlung wird konkreter
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Geschäfte mit der digitalen Währung Bitcoin (BTC) haben steuerliche Auswirkungen. Die Finanzverwaltung erkannte die Bitcoins mit mehreren Schreiben an und stellte erste steuerliche Folgen dar. Die auch als Spielgeld oder Hacker-Währung belächelten Coins werden einem gesetzlichen Zahlungsmittel weitgehend gleich gestellt. Gleiches dürfte zumindest für einige andere digitale Währungen gelten.
Was sind Bitcoin?
Die digitale Währung Bitcoin ist eine elektronische Verrechnungseinheit, mit der Zahlungen getätigt und empfangen werden können. BTC sind in Deutschland nicht als gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt. Die in den Medien gehypte "Anerkennung" der BTC durch die Finanzverwaltung ändert dies nicht und betrifft ausschließlich steuerliche Aspekte. Zuständig für Angelegenheit der Währung bleibt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Die Coins können erworben bzw. getauscht werden. Im Gegensatz zu realer Währung können und dürfen BTC selbst erzeugt werden. Dies ist das so genannte Minen von Bitcoins. Jedermann kann mit entsprechender Ausrüstung und dem Einsatz von Rechenleistung, Zeit und Strom eigene Bitcoins erzeugen. Einzelheiten zu den Bitcoins finden Sie bei Wikipedia oder dem Tech-Magazin t3n.
Allgemeines
Die steuerliche Behandlung der Bitcoins folgt der allgemeinen Regel: Es kommt darauf an. Auf die genaue Situation nämlich.
Bitcoins können erzeugt oder gekauft werden. Sie können im betrieblichen oder privaten Bereich zu- oder abfließen. Sie können ebenso inner- oder außerhalb einer Spekulationsfrist und mit Gewinn- oder Verlust abgegeben werden. Jede Situation hat unterschiedliche steuerliche Folgen.
Dienstanweisungen der Finanzverwaltung oder Finanzrechtsprechung zum Thema Bitcoin fehlen. Die Finanzverwaltung antwortete jedoch auf verschiedene Anfragen zum Thema.
Umsatzsteuer
Die Umsätze von Bitcoins stellt die Finanzverwaltung dem Umsatz gesetzlicher Zahlungsmittel gleich. Die Zahlung mit Coins ist nicht umsatzsteuerpflichtig. Der Zahlungsvorgang ist nach § 4 Nr. 8 c von der Umsatzsteuer befreit. Hiervon unabhängig ist die Umsatzsteuer für den Kauf der mit Bitcoins gezahlten Dinge. Dieser Umsatz ist nach den allgemeinen Regelungen steuerfrei oder steuerpflichtig.
Zur Verdeutlichung: Jeden Kauf sieht das Umsatzsteuergesetz grundsätzlich als Tausch an. Es wird Währung oder Bitcoins gegen eine Ware getauscht. Für jeden Part des Tauschvorgangs ist die Umsatzsteuerpflicht gesondert zu prüfen. Die Leistung "Währung bzw. Bitcoin" ist als reiner Zahlungsvorgang von der Umsatzsteuer befreit. Für die Gegenleistung "Ware" gelten die allgemeinen Regelungen der Umsatzsteuer.
Ungeklärt ist der Status von coins mit Zusatzfunktionen, die reine Zahlungsmöglichkeit übersteigen.
Einkommensteuer
Wer mit Bitcoins bezahlt wird, muss diese wie Geld versteuern. Auch das Hacker-Geld zählt als Einnahme und hat einen Wert. Dies ist der Gegenwert in Euro im Zeitpunkt des Zuflusses der BTC.
Mining
Unklar ist die Besteuerung der selbst geschaffenen -geminten- Bitcoins. Die Zahlungen hierfür können Einnahme aus sonstigen Leistungen i. S. des § 23 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) sein. Diese bleiben bis zu 256 Euro im Kalenderjahr steuerfrei.
Alternativ können Einkünfte aus einer gewerblichen Betätigung vorliegen. Eine gewerbliche Tätigkeit muss nachhaltig und mit dem Willen und der Möglichkeit der Gewinnerzielung betrieben werden. Ein Totalgewinn muss möglich sein. Die Einnahmen müssen also die Kosten der Investition in Hardware und Stromkosten übersteigen. Anfang des Jahres 2013 wurde eine nachhaltige Gewinnaussicht mehrheitlich bestritten. Damals kostete ein BTC rd. 10 Euro. In 2017 stand der Wert über 2.400 Euro. Gleichzeitig stiegen die Kosten von Mining-Hardware Strom. Die Beurteilung der Gewinnmöglichkeiten ist hiernach ungewiss.
Wertveränderungen
Starke Kursänderungen des BTC sind an der Tagesordnung. Entscheidend ist, ob die BTC zu einem Betriebs- oder Privatvermögen gehören.
Für Betriebsvermögen gelten die bekannten Regelungen der Einnahme-Überschussrechnung bzw. der Bilanzierung. Kursgewinne oder -verluste werden besteuert. Haltefristen gelten hier nicht.
Betrifft der Verlust von Bitcoins durch einen Hackerangriff, Diebstahl oder einen selbst verursachten Datenverlust Betriebsvermögen?. Dann muss die Finanzverwaltung den Verlust als Betriebsausgabe steuermindernd berücksichtigen. Die Beweislast für den Schaden im Betriebsvermögen haben Sie. Insbesondere müssen Sie aber Ihre getroffene Zuordnungsentscheidung nachweisen. Sie müssen belegen, dass die Coins tatsächlich dem betrieblichen Bereich zugeordnet wurden. Bei einer Kurssteigerung ist Ihre Interessenslage genau umgekehrt. Hier ist zu belegen wann die Coins die betriebliche Sphäre verließen. Wegen der nicht allgemein bekannten Thematik wird sich die Finanzverwaltung bei der Diskussion schwer tun.
Im Privatvermögen müssen wir weiter unterscheiden. Wertveränderungen haben keine steuerlichen Folgen. Folgen ergeben sich unter weiteren Voraussetzungen bei einem Verkauf.
Verkauf
Innerhalb eines Jahres getätigte Verkäufe haben steuerliche Folgen. Es entsteht ein Gewinn bzw. -verlust aus einem privaten Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Einkommensteuergesetz. Gewinne sind zu versteuern. Verluste sind mit gleichartigen Gewinnen zu verrechnen oder in Folgejahre vorzutragen.
Verkäufe nach Ablauf eines Jahre haben keine steuerlichen Folgen. Gewinne wie Verluste interessieren die Steuer nicht. Aber: Keine Regel ohne Ausnahme. Erzielten Sie aus den Coins Zinseinkünfte, so gilt eine Frist von zehn Jahren.
Völlig steuerfrei bleibt der Verkauf eines privat geminten Coin. Dies teilte das Finanzministerium auf eine Anfrage von heise online mit. Nach Auffassung der Finanzverwaltung fehlt es hier an einer Anschaffung, weshalb keinerlei Frist in Lauf gesetzt wird.
Verbrauchsfolgeverfahren
Maßgeblich für die Gewinnermittlung im Privatvermögen ist das gewählte Verbrauchsfolgeverfahren. Nur bei Währungsgeschäften ist als Verbrauchsfolgeverfahren das FiFo-Verfahren vorgeschrieben. Hiernach steht Ihnen die Wahl des Verbrauchsfolgeverfahrens Lifo oder FiFo frei.
Andererseits stellte der EuGH Umsätze mit BTC Währungsumsätzen gleich und begründete hiermit die Umsatzsteuerfreiheit. Die analoge Anwendung bei der Einkommensteuer würde das Verbrauchsfolgeverfahren vorschreiben. Gleichzeitig zeigt die Differenzierung von selbst geschaffenen und geminten coins, dass nicht alle Analogieschlüsse erlaubt sind.
Fragen
Die Finanzverwaltung machte erste Stellungnahmen zu BTC. Viele Fragen bleiben naturgemäß offen. Weitere werden folgen. Unklar ist die Ermittlung der Anschaffungskosten, wenn Coins zu verschiedenen Kursen gekauft und nur einige verkauft werden. Gilt hier eine Durchschnittskurs oder gilt eine bestimmte Verbrauchsfolge?
Aus gleichem Grunde ist die Bewerbung unsicher, wenn mehrere Depots (sog. Wallets) mit Bitcoins unterhalten werden.
Ebenso unsicher ist die Gewinnermittlung beim gewerblichen Mining. Die Verwaltung will hier grundsätzlich die Produktionskosten anerkennen. Die Nachweispflicht für die entstandenen Kosten liegt jedoch beim Steuerbürger. Hier entstehen eher alltägliche Abgrenzungsprobleme, als echte Rechtsfragen.
Tipps
Wertschwankungen der BTC und steuerliche Fristen machen Kurssicherungs
Wertänderungen der BTC wirken sich bei der Einnahme-Überschussrechnung erst bei Verkauf bzw. Entnahme aus. Mit dem Übergang zur Bilanzierung oder einer gezielten Entnahme realisieren Sie die Wertveränderung auch zu einem früheren Zeitpunkt ohne Verkauf.
Die hochgelobte "Anerkennung" der BTC durch die Finanzverwaltung ist überbewertet. Tatsächlich beschäftigt die Finanzverwaltung sich in internen Schreiben mit den Coins. Dies ersetzt keine Dienstanweisung an die Finanzverwaltung und erst recht keine Bestätigung durch die Rechtsprechung. Die so genannte Anerkennung spiegelt lediglich die derzeitige Denkrichtung der Verwaltung.
Im Zusammenhang mit Bitcoins fallen regelmäßig die Begriffe Geldwäsche oder Schwarzgeld. Erkenntnismöglichkeiten ergeben sich hier beim Empfänger der Bitcoins. Die Finanzverwaltung wird daher ausgehend vom Zahlungsempfänger die steuerliche Situation des Zahlenden prüfen.
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