Keine Umsatzsteuer auf Sicherheitseinbehalte
Ausnahmen von der Sollbesteuerung zugelassen
© kittisak
freedigitalphotos.net
Sicherheitsleistungen sind auch bei der Umsatzversteuerung nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung) nicht sofort umsatzsteuerpflichtig. Das ausführende Unternehmen hat keine Pflicht zur Vorfinanzierung der Umsatzsteuer auf die ausstehenden Forderungen.
Dies entschied der Bundesfinanzhof, der den Streitfall wegen noch zu klärender Einzelheiten jedoch an das Finanzgericht zurück verwies.
Worum geht es?
Die Umsatzsteuerpflicht entsteht bei der Versteuerung nach vereinbarten Entgelten mit der Leistungserbringung vor Erhalt der Zahlung. Nicht selten ist die Umsatzsteuer für das Finanzamt vor der Zahlung des Kunden fällig. Der Unternehmer muss die Umsatzsteuer vorfinanzieren. Unterhalb bestimmter Umsatzgrenzen darf der Unternehmer daher die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten wählen. Hier entsteht die Umsatzsteuerschuld erst bei Erhalt der Kundenzahlung.
Der jetzige Streitfall betraf einen Unternehmer, dessen Kunden Sicherheitseinbehalte zurückhielten, die erst Jahre nach Auftragsabschluss fällig waren. Das Finanzamt forderte unter Hinweis auf die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten die Umsatzsteuer auch für die noch nicht erhaltenen Sicherheitseinbehalte. Der Unternehmer weigerte sich und ließ es zur Klage kommen.
Wer ist betroffen
Betroffen sind nur Unternehmen, die Ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuern und deren Kunden Sicherheitseinbehalte vornehmen.
Dies sind hauptsächlich Bauunternehmen und andere Fertigungsbetriebe. Bei Unternehmen der Bauwirtschaft geht es im Wesentlichen um Leistungen an Nicht-Bauunternehmen. Leistungen an andere Bauunternehmen sind beim Leistenden meist steuerbefreit nach § 13b UStG (Bauabzugsteuer). Hier schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Der leistende Unternehmen schuldet keine Umsatzsteuer. Ihn betrifft das neue Urteil nicht.
Bundesfinanzhof verneint sofortige Umsatzsteuerpflicht
Der Bundesfinanzhof verneint im Ergebnis die Umsatzsteuerpflicht der Sicherungseinbehalte. Ein Unternehmer sei auch bei der Sollbesteuerung nicht zur langfristigen Vorfinanzierung noch nicht erhaltener Umsatzsteuer verpflichtet. Die Umsatzsteuer wird erst beim späteren Erhalt der Sicherheitsleistung geschuldet. Einzelheiten teilte der Bundesfinanzhof in seiner Pressemitteilung zum Urteil vom 24.10.2013, V R 31/12 mit.
Folgen des Urteils
Das Urteil des BFH ist noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Die Finanzverwaltung wendet es daher noch nicht an. Unternehmer können das Urteil trotzdem schon nutzen. Sie sollten die Umsatzsteuerzahlung auf die ausstehenden Anzahlungen ablehnen und dies dem Finanzamt offen kundtun. Gegen den sicher zu erwartenden Ablehnungsbescheid legen Sie dann unter Hinweis auf das schwebende Verfahren Einspruch ein und beantragen die Aussetzung der Vollziehung.
Risiken
Es entsteht kein strafrechtliches Risiko. Entscheidet das Finanzgericht ungünstig, bleibt es bei der Umsatzsteuerpflicht für noch nicht erhaltene Sicherheitseinbehalte. Es entstehen 6% Aussetzungszinsen ab ursprünglicher Fälligkeit. Liegt dies unter den Kosten Ihrer Fremdfinanzierung, lohnt sich für Sie das Risiko.
Seite drucken
Rechtshinweis
Die Darstellungen entsprechen Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung im Zeitpunkt
der Verfassung. Alle Angaben sind ausdrücklich ohne Gewähr.
Wegen der Dynamik des Rechtsgebiets können einzelne Angaben nicht mehr aktuell sein.
Die allgemeinen Ausführungen ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Noch Fragen?
Nutzen Sie unsere
Onlineberatung
skype - mail - fon