© wikicommons
Die Umsatzsteuerpflicht von Umsätzen mit Bitcoin ist umstritten. Entfällt die Umsatzbesteuerung, gewinnt die Bedeutung der virtuellen Währung als Zahlungsmittel. Etliche steuerliche Hürden entfallen dann als Handelshemmnis. Aber sind BTC nicht schon Zahlungsmittel oder sind das nur gesetzliche Zahlungsmittel? Eben dies ist eine zentrale Frage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), der zwischenzeitlich bereits einige strafrechtliche Befürchtungen entkräftete.
Jeder Kauf stellt einen Tausch dar. Ware wird gegen Geld getauscht.
Sind BTC Zahlungsmittel, ist die Hingabe der Coins als Finanzgeschäft umsatzsteuerfrei. Wird die Steuerfreiheit verneint, entsteht auf jeder Seite des Tausches Umsatzsteuer, die der jeweilige Leistungsempfänger ggf. als Vorsteuer abziehen kann. Die faktische Halbierung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer und die Anforderungen an den Belegnachweis für den Vorsteuerabzug erschwert eine Zahlung mit BTC erheblich. Die Einzelheiten schildert ein anderer Artikel.
Ohne die Steuerpflicht wird die Nutzung von BTC einfacher und tendenziell auch billiger. Gleiches gilt für andere virtuelle Währungen.
Nach Unionsrecht sind Umsätze mit gesetzlichen Zahlungsmitteln umsatzsteuerfrei. Nach dem Schlussantrag des Generalanwaltes des EuGH haben BTC eine ausschießliche Funktion als Zahlungsmittel. Damit soll ohne Bedeutung sein, dass sie ggf. kein gesetzliches Zahlungsmittel sind, da eine Differenzierung zwischen gesetzlichen und sonstigen Zahlungsmitteln nicht sachgerecht ist.
Der Generalanwalt führt weiter aus, dass die nationalen Umsatzsteuergesetze erhebliche Übersetzungsunterschiede von der gemeinsamen Mehrwertsteuerrichtlinie aufweisen. So sei nach den einzelnen Übersetzungen unklar, ob die Umsatzsteuerfreiheit für Umsätze mit Zahlungsmitteln, gesetzlichen Zahlungsmitteln oder Devisen gewährt wird.
Die Bezahlung einer Ware oder Dienstleistung mit BTC sieht der Generalanwalt als umsatzsteuerfrei an. Soweit besteht für die Bitcoinwelt Grund zur Hoffnung, aber noch kein Grund zum Feiern. Die Generalanwalt spricht nämlich nicht das Urteil des EuGH aus, sondern hat nur beratende Funktion für die Richter. Jetzt muss das endgültige Urteil des EuGH abgewartet werden.
Ein Zwischenergebnis steht schon jetzt fest. Mögliche strafrechtliche Bedenken wegen nicht abgeführter Umsatzsteuer auf Bitcoinzahlungen dürften vom Tisch sein. Viele Bitcoinnutzer unterwarfen den Tausch oder die Zahlung mit BTC nicht der Umsatzsteuer. Die fürchteten neben der Umsatzsteuerforderung des Finanzamts den Vorwurf der Steuerhinterziehung. Die Frage der Steuerfreiheit klärt EuGH. Die strafrechtliche Frage hat er schon geklärt. Steuerhinterziehung setzt Wissen und Wollen der bösen Tat oder zumindest Fahrlässigkeit voraus. Die Vorwürfe scheiden aus, wenn unsere höchsten Steuergremien sich über die Rechtsfolgen von BTC-Umsätzen uneins sind. Das Vertreten einer anderen Rechtsauffassung ist weder verboten noch eine fahrlässige Handlung. Damit werden einige besorgte »Steuersünder« nun besser schlafen. Sie sind keine mehr.
Rechtshinweis
Alle Ausführungen entsprechen Rechtsprechung und
Verwaltungsauffassung im Zeitpunkt der Verfassung. Wegen der
großen Dynamik des Rechtsgebietes können einzelne
Darstellungen nicht mehr aktuell sein.
Sämtliche Angaben sind ausdrücklich ohne Gewähr.