EuGH: Bitcoin sind umsatzsteuerfrei
Die praktischen Folgen der Umsatzsteuerfreiheit
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) erklärt den Handel mit Bitcoins für umsatzsteuerfrei.
Die Steuerbefreiung vereinfacht den künftigen Handel mit Bitcoins erheblich und schafft für die Vergangenheit Rechtssicherheit. Ausweichkonstruktionen zur Vermeidung der Umsatzsteuer sind damit überflüssig. Das Urteil gilt rückwirkend und schafft vielfach Steuervorteile für die Vergangenheit.
Rechtslage vor dem EuGH-Urteil
Der deutsche Fiskus behandelte Umsätze mit BTC als Tausch. Das bedingte erhebliche Formalien bei der Abrechnung und führte beim Handel mit Nichtunernehmern zu Ertragseinbußen. Die Einzelheiten schildert der Artikel Umsatzsteuer beim Handel mit Bitcoin.
Die Entscheidung des EuGH aus 2015
Mit
Urteil v. 22.10.2015
erklärte der EuGH den Handel mit BTC als umsatzsteuerfrei und folgte mit dem Urteil dem Schlussantrag der Generalanwältin.
Im Ergebnis werden BTC einer staatlichen Währung gleichgestellt. Beim Handel von BTC gegen Ware fällt damit für die BTC ebensowenig Umsatzsteuer an, wie beim Tausch Ihres Frühstücksbrötchens gegen Euro. Das Brötchen kostet Umsatzsteuer, das Gegengeschäft "Lieferung der Euro" ist als Umsatz mit Währung steuerbefreit.
Entscheidungen des EuGH gehen den nationalen Regelungen vor. Die Meinung der deutschen Finanzbehörden ist damit hinfällig, eine Änderung deutscher Gesetze oder Verwaltungsvorschiften nicht erforderlich. Vielfach wird es allerdings erforderlich sein, die Finanzbeamten auf die EuGH Rechsprechung hinzuweisen.
Das Urteil betrifft nur die Umsatzsteuer und hat keine Auswirkungen auf die Einkommenteuer. Einzelheiten zur Ertragsbesteuerung bleiben damit weiterhin unsicher.
Praxisfolgen für die Zukunft
Mit der Umsatzsteuerfreiheit wird der Handel einfacher. Etliche Formalien der Rechnungsstellung entfallen. Ist der Händler aus anderen Gründen umsatzsteuerpflichtig, erübrigt sich zumindest die Erfassung der BTC selbst in der Steuererklärung.
Da der Umsatz der BTC bei den Umsatzgrenzen nicht mehr mitzählt, sinkt der umsatzsteuerlich relevante Jahresumsatz. Einige Unternehmer werden damit unter die Umsatzgrenze als Kleinunternehmer sinken (17.500 Euro/Jahr).
Praxisfolgen für die Vergangenheit
Zahlten Sie Umsatzsteuer für die BTC?
Dann haben Sie gute Chancen für eine rückwirkende Korrektur. Die meisten Umsatzsteuerbescheide stehen unter dem sog. "Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO". Diese Bescheide können trotz Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat noch geändert werden.
Ist die Änderung des Bescheides möglich, erhalten Sie die gezahlte Umsatzsteuer erstattet. Im Ergebnist steigt Ihr Gewinn. Ist der Bescheid alt genug, bekommen Sie sogar noch eine Verzinsung der Steuererstattung.
Wenn Sie die BTC als Umsatz erklärten oder durch die Umsätze die Kleinunternehmergrenze überschritten, sollten Sie einen Antrag auf Berichtigung der Umsatzsteuerbescheide prüfen. Auch wenn Sie über die BTC mit einer Rechnung abrechneten, ist eine Korrektur möglich. Dann müssen Sie vor Rückforderung der Umsatzsteuer allerdings erst die Rechnung(en) ändern.
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